Gesetze

Seit 2006 gibt es in Österreich das EAVG – das Energieausweis – Vorlage – Gesetz – welches in seiner überarbeiteten Form am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist.

Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes bzw. Nutzungsobjektes (wie ein Geschäft oder eine Wohnung).

Dieser Energieausweis muss vorgelegt und ausgehändigt werden. Außerdem bestimmt er die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen im Internet und Druckmedien. Dies gilt sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den von ihm beauftragten Immobilienmakler.

Kommt ein Kauf- oder Mietvertag zustande,  hat der Verkäufer/Vermieter dem Käufer/Mieter rechtzeitig vor Vertragsabschluss einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine Kopie binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.

Wird diese Pflicht nicht erfüllt, sieht das EAVG eine Geldstrafe für den Verkäufer/Vermieter vor. Der Verzicht eines Energieausweises darf nicht zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Makler hat die Pflicht, seine Klienten über diese Sachverhalte aufzuklären.